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Fahrschule Niedrich

In 3 schritten zum Führerschein

Das Ziel vor Augen planen wir mit dir deinen Weg zum Führerschein.

Unsere Ausbildungen

Bei uns anmelden

Melde dich zunächst innerhalb unserer Bürozeiten an. Wir beraten dich umfassend hinsichtlich deiner Möglichkeiten.

01

Theorie & Fahrstunden

Du startest direkt mit deinen Theoriestunden und es folgt die Praxisausbildung. Der Ablauf und Umfang orientieren sich an der Fahrschülerausbildungsverordnung.

02

Prüfung ablegen & losfahren

Gemeinsam entscheiden wir, wann du die Prüfungsreife hast und legen den Prüfungstermin fest.

03

Klasse B "Der Autoführerschein"

Das gilt für die PKW-Klasse B

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)

  • bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM),
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz)
  • auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg)
  • auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3500 kg nicht übersteigt
  • Eingeschlossene Klassen AM und L

Die ab dem 19.1.2013 erworbene Führerscheinklasse B umfasst auch dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch nur in Deutschland (Schlüsselziffer 194). Bei Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Begleitetes Fahren ab 17 (BF17)

Das gilt für die PKW-Klasse B

Begleitetes Fahren ab 17 (BF17) soll jungen Fahranfängern helfen, durch mehr Praxiserfahrung sicherer im Straßenverkehr zu werden.

Wichtige Punkte:

  • Führerschein mit 17: Nach bestandener Prüfung gibt es eine Prüfbescheinigung – gültig nur in Deutschland.

  • Nur mit Begleitperson: Fahren ist nur erlaubt, wenn eine eingetragene Begleitperson im Auto sitzt.

  • Begleitperson muss:

    • Mindestens 30 Jahre alt sein

    • Seit mindestens 5 Jahren einen Führerschein der Klasse B besitzen

    • Maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister haben

    • Nüchtern sein (unter 0,5 ‰ und keine Drogen)

  • Probezeit beginnt direkt mit Erhalt der Prüfbescheinigung.

Klasse BE "Großer Anhänger-Führerschein"

Das gilt für die Führerscheinklasse BE

Mit der Führerscheinklasse BE darfst du folgende Fahrzeugkombinationen fahren:

  • Zugfahrzeug: Ein Kraftfahrzeug der Klasse B (z. B. Pkw bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse).

  • Anhänger: Ein Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von über 750 kg, wobei die zGM des Anhängers 3.500 kg nicht überschreiten darf.

Die maximale zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination beträgt somit 7.000 kg (3.500 kg Zugfahrzeug + 3.500 kg Anhänger) .​

Erweiterungsklasse B96 "Der Kleine Anhänger-Schein"

Das gilt für die Erweiterung des B-Führerscheins um die Schlüsselzahl B96:

Was du mit der Führerscheinklasse B darfst:

  • Du darfst ein Auto mit maximal 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse (zGM) fahren.
  • Zusätzlich ist ein Anhänger bis 750 kg zGM erlaubt.
  • Wenn dein Auto weniger als 3.500 kg wiegt, darfst du auch einen schwereren Anhänger ziehenaber: 

    → Die Gesamtkombination aus Auto und Anhänger darf 3.500 kg nicht überschreiten.

 

Was dir die B96-Erweiterung bringt:

  • Du darfst schwerere Anhänger ziehen – ganz ohne zusätzliche Fahrprüfung.
  • Die Gesamtmasse der Kombination aus Auto und Anhänger darf bis zu 4.250 kg betragen.
  • Dein Zugfahrzeug muss für die Kombination natürlich geeignet sein.

 

Kurz gesagt:
Mit B96 hast du mehr Freiheit, was größere Anhänger betrifft – perfekt z. B. für den Urlaub mit dem Wohnwagen!

Motorradführerschein A1

Das gilt für den Motorradführerschein Klasse A1:

  • Leichtkrafträder mit:

    • Hubraum bis 125 cm³

    • Motorleistung bis 11 kW

    • Leistungsgewicht max. 0,1 kW/kg

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW

  • Eingeschlossene Klasse: AM

B196 - Motorrad fahren ohne Prüfung

Das gilt für die Erweiterung B196:

Erlaubte Fahrzeuge:

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
  • Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.

Motorradführerschein A2

Das gilt für den Motorradführerschein Klasse A2:

  • Krafträder mit:

    • Motorleistung bis 35 kW

    • Leistungsgewicht max. 0,2 kW/kg

    • Eingeschlossene Klassen: A1 und AM

Motorradführerschein A

Das gilt für den Motorradführerschein Klasse A:

  • Alle Krafträder ohne Leistungsbeschränkung

  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW

  • Eingeschlossene Klassen: AM, A1 und A2

Klasse AM - "Der Rollerführerschein"

Das gilt für den Rollerführerschein Klasse AM bis 50ccm:

Mit der Klasse AM dürfen folgende Fahrzeuge geführt werden:

  • Zweirädrige Kleinkrafträder:

    • Höchstgeschwindigkeit: max. 45 km/h

    • Hubraum: max. 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren)

    • Leistung: max. 4 kW (bei Elektromotoren)

  • Dreirädrige Kleinkrafträder (Trikes):

    • Höchstgeschwindigkeit: max. 45 km/h

    • Hubraum: max. 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren)

    • Leistung: max. 4 kW (bei Elektromotoren)

  • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z. B. Microcars):

    • Höchstgeschwindigkeit: max. 45 km/h

    • Hubraum: max. 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)

    • Leistung: max. 4 kW (bei Elektromotoren)

    • Leermasse: max. 350 kg (ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen)

Diese Fahrzeuge dürfen mit der Klasse AM gefahren werden, sofern sie die genannten technischen Anforderungen erfüllen.

MOFA Führerschein

Das gilt für den Mofaführerschein

  • Mofas: Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor,

    • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h

    • Hubraum bis 50 cm³

      Hinweis: Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen keine Prüfbescheinigung.

Klasse L

Das gilt für die Führerscheinklasse L

  • Mit der Klasse L dürfen folgende Fahrzeuge geführt werden:

    • Zugmaschinen:

      • Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis 40 km/h

      • Mit Anhänger: bbH bis 25 km/h

      • Einsatz ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke

    • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge:

      • bbH bis 25 km/h

      • Ebenfalls nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke

    Diese Fahrzeuge dürfen ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Die Zweckbindung entfällt nur bei vor 1999 erteilten Fahrerlaubnissen, erkennbar an den Schlüsselzahlen 174 oder 175 im Führerschein .​

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